
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbücherei ist eine der Allgemeinheit dienende Kultur- und Bildungs- einrichtung. Die Benutzung ist jedem gestattet, der in Soest oder im Kreis Soest wohnt, hier arbeitet oder eine Schule besucht. Durch die Anmeldung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet.
§ 2 Anmeldung
(1) Vor der ersten Ausleihe muss zur Anmeldung ein amtlicher Ausweis vorgelegt werden. (2) Name, Geburtsdatum und Anschrift, gegebenenfalls auch die ent- sprechenden Daten des gesetzlichen Vertreter werden von der Stadtbücherei zu Zwecken der Rückgabe-, Termin- und Gebührenkontrolle gespeichert. Für die Durchführung ihrer Aufgaben setzt die Stadtbücherei die elektronische Datenverarbeitung ein. Die Einwilligung in die Speicherung der Daten und die Kenntnisnahme der Benutzungsordnung ist durch die Unterschrift des Benutzers bzw. des gesetzlichen Vertreters zu bestätigen.
(3) Der Benutzer erhält einen Leseausweis, der bei jeder Entleihung oder Frist- verlängerung der Medien vorzulegen ist. Der Leseausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Bücherei. Sein Verlust oder seine Beschädigung muss sofort gemeldet werden. Ebenso ist jeder Wohnungs- und Namenswechsel mitzuteilen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Leseausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer.
(4) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bedürfen der schriftlichen Erlaubnis des gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.
§ 3 Benutzung (1) Gegen Vorlage des Leseausweises können Bücher und andere Medien ausgeliehen werden.
(2) Die Hand- und Nachschlagewerke der Informationsabteilung und die neuesten Zeitschriftenhefte können nicht entliehen, sondern nur im Leseraum der Bücherei eingesehen werden.
(3) Taschen müssen vor Betreten der Freihandausleihe und des Leseraumes in den Taschenschränken des Vorraumes eingeschlossen werden.
(4) Im Leseraum darf nicht durch Unterhaltung gestört werden. Rauchen, Essen und Trinken sind in den Räumen der Bücherei nicht gestattet.
(5) Literatur, die nicht im Bestand der Stadtbücherei ist, kann über den auswärtigen Leihverkehr beschafft werden.
(6) Den Mitarbeitern der Stadtbücherei steht das Hausrecht zu.
§ 4 Leihfrist
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen. Für einzelne Medienformen kann die Stadtbücherei gesonderte Leihfristen bestimmen, die einem besonderen, öffentlich zugänglichen Aushang in der Stadtbücherei zu entnehmen sind.
(2) Die Ausleihfrist kann höchstens zweimal verlängert werden, falls keine Vor- bestellung für einen weiteren Benutzer vorliegt. Für bestimmte Medienformen kann die Stadtbücherei die Verlängerungsmöglichkeiten ausschließen. Dies ist ebenfalls einem besonderen, öffentlich zugänglichen Aushang in der Stadtbücherei zu entnehmen.
§ 5 Gebühren
(1) Für die Ausleihe der Medien und die Inanspruchnahme spezieller Dienst- leistungen werden Gebühren erhoben. Diese Gebühren sowie Säumnis- und Mahngebühren und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Ausleihe entstehen können, sind dem dieser Benutzungsordnung als Anlage beigefügten Gebühren- tarif in der jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.
(2) Die Säumnisgebühren können ohne besondere Mahnung erhoben werden und sind auch dann zu zahlen, wenn der Benutzer eine schriftliche Aufforderung zur Rückgabe der Medien nicht erhalten hat.
(3) Eine Ermäßigung der Gebühren in Form eines ermäßigten Jahresausweises erhalten folgende Personen bei Nachweis einer entsprechenden Bescheinigung: 1. Schüler ab 16 Jahren, Studenten, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende; 2. Empfänger/-innen von laufenden Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Asylbewerberleistungsgesetz sowie den / die nicht getrennt lebende Ehegatten/in bzw. eingetragene/n Lebenspartner/-in und die im Haushalt lebenden Kinder, sowie Familien mit mindestens zwei Kindern oder Alleinerziehende, soweit Wohngeld oder Lastenzuschuss gewährt wird, und Familien oder Alleinerziehende mit einem behinderten Kind 3. Schwerbehinderte ab 80 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
§ 6 Behandlung der Bücher und anderer Medien, Haftung
(1) Die entliehenen Bücher und anderen Medien sind sorgfältig zu behandeln und vor Verlust, Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Bilder dürfen nicht aus den Rahmen entnommen werden. Weiterverleihung an Dritte ist unzulässig.
(2) Bei Beschädigung oder Verlust verlangt die Stadtbücherei Wiederbeschaffung, ersatzweise ist Schadenersatz in Geld bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn den Benutzer kein Verschulden trifft.
(3) Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der Medien entstehen.
§ 7 Ausschluß von der Benutzung
(1) Personen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auf- tritt, ist die Benutzung der Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungs-gefahr untersagt. Bei der Rückgabe der Bücher sind die Personen, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit aufgetreten ist, verpflichtet, die Bediensteten der Stadtbücherei darauf aufmerksam zu machen.
(2) Personen, die gegen diese Satzung verstoßen, können von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.
§ 8 Zwangsmaßnahmen
Zwangsweise Durchführungen der sich aus dieser Satzung ergebenden Ver- pflichtungen richten sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgestz für das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.8.2008 in Kraft.
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